Quellensteuern 2021 – Das müssen Sie wissen

Am 1. Januar 2021 tritt das neue Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung in Kraft.
Welche Änderungen kommen auf Arbeitgeber und -nehmer zu und wie können sie sich darauf
vorbereiten? Die wichtigsten Punkte im Überblick.

Im Dezember 2016 wurde das Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens verabschiedet – am 1. Januar 2021 tritt es in Kraft. Damit wird sich das Schweizer Quellensteuersystem erstmals seit 1995 grundlegend verändern. Doch was bedeutet dies genau für Arbeitgeber und quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer? Welche Neuerungen kommen auf sie zu?

Antworten liefert das Kreisschreiben 45 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV): Im 69- seitigen Schreiben wird das Bundesgesetz über die Quellensteuer-Revision präzisiert, ausserdem enthält es zahlreiche Berechnungs- und Anwendungsbeispiele. Zu den wichtigsten Änderungen gehören:

Harmonisierung im Monats- und Jahresmodell

Die beiden Modelle zur Berechnung der Quellensteuer – das Monats- und das Jahresmodell – sind bislang kantonal unterschiedlich ausgestaltet. Mit der Revision werden diese Modelle nun einheitlich zwischen den Kantonen geregelt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Kantone desselben Berechnungsmodells den gleichen Sachverhalt gleich beurteilen. Dabei gilt nach wie vor folgende
Unterteilung:

  • Kantone mit Monatsmodell: Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug, Zürich
  • Kantone mit Jahresmodell: Fribourg, Genf, Tessin, Waadt, Wallis


Die Harmonisierung der Quellensteuerberechnung im Monats- und Jahresmodell ist die wichtigste Änderung des neuen Bundesgesetzes», hält Daria Perez, Product Owner bei Sage fest. «Die Berechnung des satzbestimmenden Einkommens ändert sich gerade im Jahresmodell stark.» Quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende mit mehreren Arbeitsverhältnissen müssen ab dem 1. Januar 2021 ihren Gesamtbeschäftigungsgrad offenlegen. Das satzbestimmende Einkommen ermittelt der Arbeitgeber schliesslich wie folgt:

  • Kennt er den Gesamtbeschäftigungsgrad des Arbeitnehmers (inkl. Ersatzeinkünfte), berechnet er den satzbestimmenden Lohn entsprechend des Beschäftigungsgrades.
  • Kennt er den effektiven Gesamtbeschäftigungsgrad des Arbeitnehmers nicht, wird auf einen Beschäftigungsgrad von 100 Prozent umgerechnet.
  • Kennt er die Gesamteinkünfte des quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmers, berechnet er den satzbestimmenden Lohn gemäss seines tatsächlichen Gesamtbruttoeinkommens.

Abrechnung bei der Steuerbehörde des Wohnsitz- oder Aufenthaltskantons

Im jetzigen Bundesgesetz zur Quellenversteuerung haben Arbeitgeber die Möglichkeit, die Quellensteuer mit der kantonalen Steuerbehörde ihres Firmensitzes abzurechnen – auch wenn der quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer den Wohnsitz in einem anderen Kanton hat. Ab dem 1. Januar 2021 ist dies nur noch möglich, wenn der Arbeitnehmer im Ausland ansässig und kein Wochenaufenthalter ist. Ansonsten ist der Wohnsitz- oder Aufenthaltskanton anspruchsberechtigt, die Quellensteuer muss zwingend über die entsprechende Steuerbehörde abgerechnet werden. Ändern quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende ihren Wohnsitz- oder Wochenaufenthaltskanton, müssen Arbeitgeber die Quellensteuerabrechnung ab dem Folgemonat bei der Steuerverwaltung des neuen Wohnsitz- oder Aufenthaltskantons einreichen.

Bisherige Steuerrulings verlieren Gültigkeit

Daria Perez erklärt: «Es gibt Fälle, da möchte ein Unternehmen für einen konkreten Sachverhalt die zu erwartende Steuerfolge klären und schriftlich mit der Steuerbehörde festhalten. Tritt der steuerliche Sachverhalt dann ein, wird dieser gemäss der Abmachung – oder anders ausgedrückt gemäss dem Steuerruling – veranlagt.» Ab dem 1. Januar 2021 sind diese Rulings, die Arbeitgeber bei den Steuerbehörden eingeholt haben, nicht mehr gültig und müssen neu verhandelt werden.

Neue Bezugsprovision

Für ihr Mitwirken beim Quellensteuerverfahren erhielten Arbeitgeber bislang eine Bezugsprovision. Diese wird durch die Kantone festgelegt und beträgt momentan zwischen 1 und 3 Prozent des Quellensteuerbetrages. Neu beläuft sich diese auf maximal 2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrages.

Kein Tarifcode D

Der bisher geltende Tarifcode D wird ab dem 1. Januar 2021 ersatzlos gestrichen. Die dort festgehaltenen Bestimmungen zu Ersatzeinkünften wie Taggelder werden künftig im Tarifcode G
geregelt.

Wie können sich Unternehmen nun auf das neue Bundesgesetz zur Quellenbesteuerung vorbereiten?
«Auf jeden Fall müssen sie das Kreisschreiben 45 lesen und sich dadurch mit der neuen Gesetzlage vertraut machen», hält Perez fest. «Gerade im Zuge der neuen Quellensteuerberechnungen, wie sie etwa im Jahresmodell auftreten, sind auch Befragungen mit quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern unerlässlich.»

Ausserdem sollten sie abklären, wie und in welchem Ausmass diese Neuerungen in ihrer Lohnbuchaltungs-Software umgesetzt werden. Dazu braucht es Vorgespräche mit dem entsprechenden Anbieter.

Für Sage-200-Kunden werden die Änderungen als Service-Pack ausgespielt, zudem stehen ihnen Consultants zur Verfügung, sollten sie noch weitere Unterstützung benötigen. «Wir werden alle unsere Lösungen gemäss dem neuen Swissdec-5.0.-Standard für Lohn- und Quellensteuerabrechnungen umsetzen», sagt Perez. «Zwar wird die eigentliche Zertifizierung am 1. Januar 2021 voraussichtlich noch ausstehend sein – die Änderungen sind dann in den Sage-Lösungen aber trotzdem bereits abgedeckt.»

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